7. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter die Anordnung einer stationären Massnahme empfehle, sind in dieser Absolutheit folglich nicht korrekt. Ob zum jetzigen Zeitpunkt eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 angeordnet werden kann oder nicht, macht der Gutachter von der durch die Gerichte vorab vorzunehmenden Beantwortung der soeben unter Ziffer 6.3 wiedergegebenen Frage abhängig (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1638). Entsprechend skizziert er im Gutachten auch zwei Varianten, welche je nach Weichenstellung durch das Gericht in der Empfehlung (Variante 1) oder