Unbefriedigend sei ferner, dass der Beschwerdeführer durchaus eine authentische Therapiemotivation zeige und es angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit von mehr als 22 Jahren möglich sei, dass das ursprüngliche Risiko – auch durch einen Spontanverlauf – heute deutlich geringer ausgeprägt sein könnte. Ein Spielraum für diese Betrachtungsweise ergebe sich aus dem Umstand, dass nach allem bisherigen Wissen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nach dem Tötungsdelikt an C.________ sechs Jahre lang rückfallfrei geblieben sein dürfte.