6.2 Unbefriedigend an dieser Variante sei, dass es unklar bleibe, inwieweit es sich um ein aktives Verschweigen oder aber eine Verdrängung/Amnesie handle, die der bewussten Kontrolle des Beschwerdeführers weitgehend entzogen sei. Unbefriedigend sei ferner, dass der Beschwerdeführer durchaus eine authentische Therapiemotivation zeige und es angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit von mehr als 22 Jahren möglich sei, dass das ursprüngliche Risiko – auch durch einen Spontanverlauf – heute deutlich geringer ausgeprägt sein könnte.