Da es derzeit nicht absehbar sei und auch dauerhaft nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne, dass sich an der aktuellen Ausgangslage etwas ändere, laufe dies faktisch auf einen lebenslangen Verwahrungsvollzug hinaus (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1621). 6.2 Unbefriedigend an dieser Variante sei, dass es unklar bleibe, inwieweit es sich um ein aktives Verschweigen oder aber eine Verdrängung/Amnesie handle, die der bewussten Kontrolle des Beschwerdeführers weitgehend entzogen sei.