59 zu verneinen. Diese Sichtweise laufe in der weiteren Konsequenz aber darauf hinaus, dass der Vollzug solange dauerhaft blockiert bleibe, solange der Beschwerdeführer nicht irgendeine Art von Informationen und damit letztlich ein persönliches Geständnis im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an C.________ vorlegen könne. Da es derzeit nicht absehbar sei und auch dauerhaft nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne, dass sich an der aktuellen Ausgangslage etwas ändere, laufe dies faktisch auf einen lebenslangen Verwahrungsvollzug hinaus (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag.