Das bedeute praktisch, dass an der mit dem sexuell motivierten Tötungsdelikt verbundenen Thematik nur eingeschränkt gearbeitet werden könne. Zudem werde damit nahezu verunmöglicht, einen allfälligen Therapiefortschritt und eine damit einhergehende Risikosenkung nachzuweisen oder zu plausibilisieren. Die durch das Bundesgericht als Massgabe formulierte deutliche Senkung der Rückfallgefahr innerhalb von fünf Jah-