Der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer «Blackbox-Situation» (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1610). Der Beschwerdeführer habe zwar die Hoffnung, dass sich dies unter der Intensivierung einer Therapie ändern könnte. Das sei zwar nicht ausgeschlossen, erscheine aufgrund des bisherigen Verlaufes aber sehr unwahrscheinlich. Das bedeute praktisch, dass an der mit dem sexuell motivierten Tötungsdelikt verbundenen Thematik nur eingeschränkt gearbeitet werden könne.