6. 6.1 Der Gutachter hält fest, dass unter Bezugnahme auf das sexuell motivierte Tötungsdelikt und die damit verbundene risikorelevante Ausgangslage eigentlich eine klare Indikation für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 bestehe. Hier gebe es aber die Schwierigkeit, dass genau dieser Bereich kaum bearbeitet werden könne, weil der Beschwerdeführer hierzu keine eigenen Erinnerungen und damit zusammenhängende Gedanken, Gefühle und Wahrnehmungen in die Therapiearbeit einbringen könne. Der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer «Blackbox-Situation» (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag.