5.3 Gemäss diesem Gutachten ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer ansonsten eher unauffälligen Gesamtpersönlichkeit eine se- xuell-gewalttätig geprägte deviante psychische Teilstruktur besitzt, die nur in bestimmten Situationen handlungsrelevant wird und von einem solch erheblichen Schweregrad ist, dass sie als psychisch störungswertig bezeichnet werden muss. Diese entspreche nicht den gängigen Kategorien in den diagnostischen Codierungssystemen und könne mangels Angaben des Beschwerdeführers hierzu auch nicht abschliessend eingeordnet werden (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag.