3 D.________ (nachfolgend: Gutachter) in Auftrag. Dieses datiert vom 13. November 2013. Betreffend Aktualität bzw. Beweiseignung dieses mittlerweile dreieinhalb Jahre alten Gutachtens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. des angefochtenen Entscheides). Mit Blick auf die seit Jahren gleiche Problematik, bildet das Gutachten auch für die Beschwerdekammer eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und der zu erwartenden Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung.