5. 5.1 In seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 führte Dr. Prof. D.________ aus, beim Beschwerdeführer liege keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne vor und auch die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung würden trotz des beschriebenen Problembereiches nicht erfüllt. Der bewusstseinsfern im Hintergrund der Persönlichkeit anzunehmende sexuell gewalttätige, psychopathische Persönlichkeitsanteil sei aufgrund seiner Ausprägung und seiner Handlungsrelevanz generell als psychische Störung zu klassifizieren (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band II, pag. 739). Betreffend Rückfallgefahr kam Dr. Prof. D.___