Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bereits über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1. sowie E. 5). Eine stationäre Massnahme kommt anstelle einer Verwahrung in Betracht, wenn sich eine seelische Störung im Verlauf des Verwahrungsvollzugs günstig entwickelt oder sich die grundsätzliche Frage der Behandelbarkeit eines Betroffenen positiver beurteilen lässt (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 65 StGB).