Der Beschwerdeführer wurde am 20. Dezember 2016 von der Vorinstanz einvernommen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich an der Ausgangslage etwas geändert hat oder inwiefern aus einer Einvernahme vor oberer Instanz neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Es stellen sich ausschliesslich rechtliche Fragen, weshalb auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers und des Gutachters verzichtet werden kann.