59 StGB umzuwandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete am 23. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 8. Mai 2017 an den gestellten Anträgen fest. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine solche ist auch nicht von Amtes wegen anzuordnen. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Dezember 2016 von der Vorinstanz einvernommen.