Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 20. Dezember 2016 das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.