_ wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juni 2000 verurteilt. Die ausgesprochene Strafe wurde aufgeschoben mit Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (SK 2005 358). Am 19. September 2007 beschloss das Obergericht des Kantons Bern, dass die am 10. Februar 2006 angeordnete Verwahrung als neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB weitergeführt werde (SK 07 89). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 20. Dezember 2016 das Gesuch von A.____