1. A.________ wurde am 9. Juni 2000 vom Obergericht des Kantons Bern wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Am 10. Februar 2006 sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen Mordes zum Nachteil von C.________ schuldig. Dem Strafverfahren wegen Entführung, Freiheitsberaubung sowie Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil von C.________ wurde infolge Eintritts der Verjährung keine weitere Folge gegeben. A.________ wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juni 2000 verurteilt.