Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 107 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Umwandlung der Verwahrung gem. Art. 64 Abs. 1 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 20. Dezem- ber 2016 (PEN 16 444) Erwägungen: 1. A.________ wurde am 9. Juni 2000 vom Obergericht des Kantons Bern wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Am 10. Fe- bruar 2006 sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen Mordes zum Nachteil von C.________ schuldig. Dem Strafverfahren wegen Entführung, Frei- heitsberaubung sowie Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil von C.________ wurde infolge Eintritts der Verjährung keine weitere Folge gegeben. A.________ wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juni 2000 verurteilt. Die ausgesprochene Strafe wurde aufgeschoben mit Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (SK 2005 358). Am 19. September 2007 beschloss das Obergericht des Kantons Bern, dass die am 10. Februar 2006 angeordnete Verwahrung als neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB weitergeführt werde (SK 07 89). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 20. Dezember 2016 das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnah- me nach Art. 59 StGB ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2017 Beschwerde ein. Er bean- tragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorin- stanz verzichtete am 23. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 5. April 2017 die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 8. Mai 2017 an den ge- stellten Anträgen fest. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Be- schwerdeführer verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine solche ist auch nicht von Amtes wegen anzuordnen. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Dezember 2016 von der Vorinstanz einvernommen. Es ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich an der Ausgangslage et- was geändert hat oder inwiefern aus einer Einvernahme vor oberer Instanz neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Es stellen sich ausschliesslich rechtliche Fragen, weshalb auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers und des Gutach- ters verzichtet werden kann. 2. Der angefochtene Entscheid erging im Verfahren der selbstständigen nachträgli- chen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Umwandlung der Verwah- rung in eine stationäre Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich die Frage der Zulässigkeit einer Um- wandlung der Verwahrung während des Vorabvollzugs der Freiheitsstrafe. Diese Frage wurde mit Blick auf die Abweisung des Gesuchs von der Vorinstanz offenge- 2 lassen. Auch die Beschwerdekammer verzichtet mit Blick auf den Verfahrensaus- gang auf die Beantwortung dieser Frage. 4. Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer statio- nären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Mass- nahme nachträglich anordnen (Art. 65 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]). Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeord- net werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. So- mit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bereits über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1. sowie E. 5). Eine stationäre Massnahme kommt anstelle einer Verwahrung in Betracht, wenn sich eine seelische Störung im Verlauf des Verwahrungsvollzugs günstig entwickelt oder sich die grundsätzliche Frage der Behandelbarkeit eines Betroffenen positiver beurteilen lässt (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 65 StGB). 5. 5.1 In seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 führte Dr. Prof. D.________ aus, beim Beschwerdeführer liege keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne vor und auch die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung würden trotz des beschriebenen Problembereiches nicht erfüllt. Der bewusstseinsfern im Hinter- grund der Persönlichkeit anzunehmende sexuell gewalttätige, psychopathische Persönlichkeitsanteil sei aufgrund seiner Ausprägung und seiner Handlungsrele- vanz generell als psychische Störung zu klassifizieren (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band II, pag. 739). Betreffend Rückfallgefahr kam Dr. Prof. D.________ zum Schluss, dass sich mittel- bis langfristig sowohl für einschlägige Gewalt- als auch für Sexualdelikte ein erhebliches Rückfallrisiko ergebe. Bei der sich jetzt darstel- lenden Ausgangssituation seien die generellen Erfolgsaussichten einer deliktprä- ventiven Behandlung als nicht günstig zu beurteilen. Praktisch stehe einer delikt- präventiven Behandlung zudem aktuell noch die mangelnde Verantwortungsüber- nahme des Beschwerdeführers und damit verbunden die mangelnde Motivation für einen Veränderungsprozess entgegen. Aufgrund der derzeit rein praktisch nicht vorhandenen Möglichkeit für deliktpräventive Veränderungsprozesse, aber vor al- lem auch aufgrund der generellen Zurückhaltung bezüglich allfällig erreichbarer Behandlungserfolge, seien therapeutische Massnahmen gegenwärtig nicht geeig- net, das beschriebene erhebliche Rückfallrisiko mit ausreichender Erfolgsaussicht zu vermindern. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme könne daher nicht empfohlen werden (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band II, pag. 740 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer stellte 2012 zunächst beim Amt für Justizvollzug (nachfol- gend: AJV) den Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Mass- nahme. In diesem Zusammenhang gab das AJV ein neues Gutachten bei Dr. Prof. 3 D.________ (nachfolgend: Gutachter) in Auftrag. Dieses datiert vom 13. November 2013. Betreffend Aktualität bzw. Beweiseignung dieses mittlerweile dreieinhalb Jahre alten Gutachtens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 11 f. des angefochtenen Entscheides). Mit Blick auf die seit Jahren gleiche Problematik, bildet das Gutachten auch für die Beschwerdekammer eine ausrei- chende Grundlage zur Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerde- führers und der zu erwartenden Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behand- lung. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, sein psychischer Zustand habe sich seit 2013 verändert oder es liege eine andere Ausgangslage vor. Ent- sprechend beantragt er selber kein neues Gutachten, sondern stützt seine Begrün- dung auf die Ausführungen des Gutachtens vom 13. November 2013. 5.3 Gemäss diesem Gutachten ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer innerhalb einer ansonsten eher unauffälligen Gesamtpersönlichkeit eine se- xuell-gewalttätig geprägte deviante psychische Teilstruktur besitzt, die nur in be- stimmten Situationen handlungsrelevant wird und von einem solch erheblichen Schweregrad ist, dass sie als psychisch störungswertig bezeichnet werden muss. Diese entspreche nicht den gängigen Kategorien in den diagnostischen Codie- rungssystemen und könne mangels Angaben des Beschwerdeführers hierzu auch nicht abschliessend eingeordnet werden (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1590 sowie pag. 1625). Das Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte sei auf- grund der unbearbeiteten Sexualdevianz und der prinzipiell unspezifischeren Aus- lösbarkeit entsprechender Delikte weiterhin als erheblich ausgeprägt zu betrachten (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1637). 5.4 Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowie der Rückfallgefahr kön- nen ausgehend vom Gutachten nach wie vor bejaht werden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist zudem therapie- willig. Umstritten ist seine Behandelbarkeit. 6. 6.1 Der Gutachter hält fest, dass unter Bezugnahme auf das sexuell motivierte Tötungsdelikt und die damit verbundene risikorelevante Ausgangslage eigentlich eine klare Indikation für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 bestehe. Hier ge- be es aber die Schwierigkeit, dass genau dieser Bereich kaum bearbeitet werden könne, weil der Beschwerdeführer hierzu keine eigenen Erinnerungen und damit zusammenhängende Gedanken, Gefühle und Wahrnehmungen in die Therapiear- beit einbringen könne. Der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang von einer «Blackbox-Situation» (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1610). Der Beschwerdeführer habe zwar die Hoffnung, dass sich dies unter der Intensivierung einer Therapie ändern könnte. Das sei zwar nicht ausgeschlossen, erscheine auf- grund des bisherigen Verlaufes aber sehr unwahrscheinlich. Das bedeute prak- tisch, dass an der mit dem sexuell motivierten Tötungsdelikt verbundenen Thematik nur eingeschränkt gearbeitet werden könne. Zudem werde damit nahezu verun- möglicht, einen allfälligen Therapiefortschritt und eine damit einhergehende Risiko- senkung nachzuweisen oder zu plausibilisieren. Die durch das Bundesgericht als Massgabe formulierte deutliche Senkung der Rückfallgefahr innerhalb von fünf Jah- 4 ren scheine damit in diesem Deliktsbereich nach derzeitiger Ausgangslage kaum erreicht bzw. genauer formuliert, sei sie kaum überprüfbar. Sofern man diese Be- trachtungsweise in den Vordergrund stelle, wäre die Indikation für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 zu verneinen. Diese Sichtweise laufe in der weiteren Konsequenz aber darauf hinaus, dass der Vollzug solange dauerhaft blockiert bleibe, solange der Beschwerdeführer nicht irgendeine Art von Informatio- nen und damit letztlich ein persönliches Geständnis im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an C.________ vorlegen könne. Da es derzeit nicht absehbar sei und auch dauerhaft nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne, dass sich an der aktuellen Ausgangslage etwas ändere, laufe dies faktisch auf einen lebenslan- gen Verwahrungsvollzug hinaus (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1621). 6.2 Unbefriedigend an dieser Variante sei, dass es unklar bleibe, inwieweit es sich um ein aktives Verschweigen oder aber eine Verdrängung/Amnesie handle, die der bewussten Kontrolle des Beschwerdeführers weitgehend entzogen sei. Unbefriedi- gend sei ferner, dass der Beschwerdeführer durchaus eine authentische Thera- piemotivation zeige und es angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit von mehr als 22 Jahren möglich sei, dass das ursprüngliche Risiko – auch durch einen Spon- tanverlauf – heute deutlich geringer ausgeprägt sein könnte. Ein Spielraum für die- se Betrachtungsweise ergebe sich aus dem Umstand, dass nach allem bisherigen Wissen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nach dem Tötungsdelikt an C.________ sechs Jahre lang rückfallfrei geblieben sein dürfte. Beziehe man all diese Überlegungen mit in die jetzige Beurteilung ein, dann könnte aufgrund der sehr speziellen Ausgangslage im vorliegenden Fall trotz der beste- henden Gegenargumente die Anordnung einer stationären Massnahme empfohlen werden (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1622). 6.3 Welcher Variante man folge, sei aber nicht mehr auf der forensisch-psychiatrischen Beurteilungsebene weiter zu differenzieren. Es handle sich um eine normative, al- lein juristisch zu bewertende Güterabwägung. Sie lasse sich zugespitzt in folgender Frage zusammenfassen: Können sich Gerichte bzw. Vollzugsbehörde grundsätz- lich vorstellen, eine Vollzugsperspektive bis hin zu einer Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt einer überdurchschnittlich hohen Beurteilungsunsicherheit auf- grund der Blackbox-Thematik zu entwickeln? Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne lediglich gesagt werden, dass hier ein Spielraum für solche Überlegungen bestehe (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1623). 7. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter die Anordnung einer stationären Massnahme empfehle, sind in dieser Absolutheit folglich nicht korrekt. Ob zum jetzigen Zeitpunkt eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 angeordnet werden kann oder nicht, macht der Gutachter von der durch die Gerichte vorab vorzunehmenden Beantwortung der soeben unter Ziffer 6.3 wiedergegebenen Frage abhängig (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1638). Entsprechend skizziert er im Gutachten auch zwei Varianten, welche je nach Weichenstellung durch das Gericht in der Empfehlung (Variante 1) oder 5 Nicht-Empfehlung einer stationären Massnahme (Variante 2) münden (Vollzugsak- ten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1624). 7.2 Der Beschwerdeführer wird seit dem 2. März 2006 vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) betreut. Die Führungs- und Behandlungsberichte sind im Gutachten zusammengefasst (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1540 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. März 2006 bis 22. Dezember 2006 von Dr. phil. E.________ und im Anschluss bis 20. Juli 2007 von Dr. med. F.________ je insgesamt 13 Mal gesehen wurde. Bis am 28. Januar 2009 wurden von Dr. med. G.________ insgesamt 20 Behand- lungssitzungen durchgeführt. Vom 9. Februar 2010 bis Ende April 2015 befand sich der Beschwerdeführer bei lic. phil. H.________ in Behandlung. In diesem Zeitraum fanden insgesamt 123 Sitzungen statt. Es handelte sich um eine störungs- und de- liktspezifische Behandlung (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band 4, pag. 001758 f.). Im Zentrum dieser Behandlung habe das Bearbeiten des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nicht an sein erstes Delikt – Tötung des Vergewaltigungsopfers – erinnern könne, gestanden. Der Exploration dieses Umstandes sei viel Raum ge- geben worden. Innerhalb der therapeutischen Arbeit sei das grausame Vergewalti- gungs- und Tötungsdelikt als ein dem Beschwerdeführer zugehöriges Delikt be- handelt worden, obwohl er sich nicht daran zu erinnern vermöge. Mittels einer sehr detaillierten Deliktrekonstruktion, auch unterlegt mit mehr als drei Dutzend Tat- Fotos, sei versucht worden, sein Erinnerungsvermögen zu generieren. Alle nur er- denklichen Aspekte hätten besprochen werden können, eine innere Beteiligung seinerseits sei aber im theoretischen Bereich geblieben. Trotzdem habe er über die Zeit eine spürbare partielle emotionale Betroffenheit gezeigt, wobei dahingestellt bleibe, ob dies dadurch bedingt werde, dass er in Verbindung stehe mit diesem grausamen Delikt, oder durch die sehr intensive Auseinandersetzung mit dem Tat- geschehen (Therapieverlaufsbericht vom 27. November 2013; Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band 4, pag. 1679). Auch aus den Therapieverlaufsberichten vom 17. November 2014 und 25. April 2015 geht hervor, dass es in den therapeutischen Gesprächen weiterhin darum gegangen sei, alle möglichen Hinweise für die Täter- schaft seines ersten Delikts zu sammeln. Sein Alltag und das zweite Tötungsdelikt seien immer wieder mit den Handlungen des im Dunkel gebliebenen Deliktes in Beziehung gesetzt worden, um so Hinweise für das Funktionieren des Beschwer- deführers zu finden (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band 4, pag. 001735 und 001761). Der Vollzugsverlauf bis Ende 2015 zeigt damit, dass jahrelange und intensive the- rapeutische Bemühungen unternommen wurden, diese aber bisher erfolglos ge- blieben sind. Auch der Gutachter hält, wie bereits ausgeführt, fest, es erscheine aufgrund des bisherigen Verlaufs sehr unwahrscheinlich, dass sich etwas ändere (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1621). Seit dem Weggang von lic. phil. H.________ Ende April 2015 wurde die Therapie nicht weitergeführt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich seither etwas verändert hat. Dies wird auch vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 20. De- zember 2016 bestätigt (Akten Regionalgericht PEN 16 444 Band I, pag. 175 ff.). Er gibt selber an, dass zurzeit leider nichts darauf hindeute, dass die Erinnerung an das Delikt zurückkehre (Akten Regionalgericht PEN 16 444 Band I, pag. 175 ff.). 6 Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wäre es gemäss Gutachter zwar sinnvoll, noch einmal einen intensiven Therapieversuch zu unternehmen, wobei die im Gut- achten dargelegte «Unbeeindruckbarkeit» den zentralen Fokus darstellen sollte. Die Wahrscheinlichkeit für die gewünschten Erfolge wird vom Gutachter aber ge- ringer als 50% eingeschätzt (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1639). Wenn man berücksichtigt, dass sich diese geringe Erfolgswahrscheinlichkeit auf eine indirekte «Vortherapie» bezieht, welche eine Therapie zur (nachweisbaren) Verbesserung der Legalprognose überhaupt erst ermöglichen soll, kann dies ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keine hinreichende Wahr- scheinlichkeit für eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr bedeuten. Es ist deswegen auch nicht davon auszugehen, dass es nur aufgrund des im Zeitpunkt des Gutachtens aktuellen Settings unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdefüh- rer sein Verdrängen aufbrechen kann, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Dazu kommt, dass es die Blackbox-Situation, ungeachtet ihrer Ursache (Ver- drängen oder aktives Lügen) verunmöglicht, einen allfälligen Therapiefortschritt und eine damit einhergehende Risikosenkung nachzuweisen oder zu plausibilisieren. 7.3 Unter all diesen Umständen besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine stationäre Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten deutlich ver- ringern lässt. Eine vage Möglichkeit reicht nicht aus, weshalb die rechtlichen Vor- aussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht gegeben sind. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass sich das Gericht nicht vorstellen kann, eine Voll- zugsperspektive bis hin zu einer Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt einer überdurchschnittlich hohen Beurteilungsunsicherheit aufgrund der Blackbox- Thematik zu entwickeln. Dies entspricht der Variante 2 im Gutachten, welche in der Nichtempfehlung einer stationären Massnahme mündet. Dass der Gutachter in der von ihm skizzierten Variante 1 davon ausgeht, mit einer Intensivierung der Thera- pie könne in beiden Deliktbereichen eine – weitere – über das jetzige Ausmass der bereits eingetretenen Risikosenkung hinaus gehende Verminderung des Rückfallri- sikos erzielt werden, ist folglich ohne Belang (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1624). 7.4 Die Ausgangslage hat sich damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers nicht massgeblich verändert. Dass der Gutachter aus forensisch- psychiatrischer Sicht einen Spielraum sieht und definiert, bedeutet keine Verbesse- rung der Legalprognose bzw. positivere Beurteilung der Behandelbarkeit. Progno- sen über die Erfolgsaussichten einer Massnahme haftet generell eine grosse Beur- teilungsunsicherheit an, wie dies auch vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Die Beurteilungsunsicherheit im vorliegenden Fall geht aber weit über dieses übli- che Mass hinaus. So führt auch der Gutachter aus, es sei klar darauf hinzuweisen, dass diese Überlegungen angesichts der beschriebenen Ausgangslage aufgrund ihrer unzureichenden Plausibilisierungsmöglichkeiten in weit stärkerem Ausmass als üblich spekulativen Charakter hätten. Eindeutig stosse hier die forensisch- psychiatrische Behandlungsmöglichkeit an ihre Grenzen (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1613). Entsprechend geht der Gutachter auch von einer überdurchschnittlichen Beurteilungsunsicherheit aus (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag.1622 sowie 1624, vgl. auch pag. 1623). 7 7.5 Zudem kann der Umstand, dass aus rein therapeutischer Perspektive eine Thera- pie wünschenswert wäre (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1639), nichts an der rechtlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Art. 59 StGB ge- geben sind, ändern. Auch nicht relevant sind die Einwände, wonach bei einer Um- wandlung keine höhere Gefährdung für die Allgemeinheit geschaffen werde und die Umwandlung für alle Parteien lediglich Chancen biete. Die wesentliche Frage der Behandelbarkeit wird mit dieser Sichtweise gänzlich ausgeblendet. Zudem ist die Intensivierung der Therapie mit den dargestellten Behandlungsfoki auch ambulant, strafvollzugsbegleitend und auf freiwilliger Basis möglich (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag.1641). 8. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend erhält er auch keine Entschädigung. Die amt- liche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kostennote wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.84 200.00 CHF 2'968.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 261.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'229.90 CHF 258.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'488.30 volles Honorar 14.84 250.00 CHF 3'710.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 261.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'971.90 CHF 317.75 Total CHF 4'289.65 nachforderbarer Betrag CHF 801.35 Die gesetzliche Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Bern und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt B.________ bleibt vorbehalten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwer- deverfahren wird auf CHF 3‘488.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 801.35 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin J.________ Bern, 28. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10