Es besteht daher die beträchtliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in ein Nachbarland absetzen und von dort aus versuchen könnte, ein weitergehendes Untertauchen (z.B. nach Brasilien) zu organisieren. Ferner kann der Beschwerdeführer keine Kaution leisten, sodass insgesamt keine tauglichen Ersatzmassnahmen bestehen. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt.