Drittens ist eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2). Und viertens ist, wie bereits erwähnt, der Verbleib von grossen Summen aus der deliktischen Tätigkeit ungeklärt. Es besteht daher die beträchtliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in ein Nachbarland absetzen und von dort aus versuchen könnte, ein weitergehendes Untertauchen (z.B. nach Brasilien) zu organisieren.