mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest gewisse Kontakte zu kriminellen Organisationen, sodass er sich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten illegal Reisedokumente beschaffen kann (analog Urteil des Bundesgerichts 1B_9/2013 vom 24. Januar 2013, E. 2.3.2 f.). Zweitens könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4).