Erstens hat der Beschwerdeführer durch seine jahrzehntelange Tätigkeit im Milieubereich der Stadt O.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest gewisse Kontakte zu kriminellen Organisationen, sodass er sich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten illegal Reisedokumente beschaffen kann (analog Urteil des Bundesgerichts 1B_9/2013 vom 24. Januar 2013, E. 2.3.2 f.).