und des Grossteils der mutmasslich veruntreuten Gelder – hohen Fluchtgefahr kann mit keinen anderen Mitteln als mit Untersuchungshaft begegnet werden. Zwar ist der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger, doch sind bei ihm eine Schriftensperre sowie eine Meldepflicht nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr in gleicher Art zu bannen wie es die Untersuchungshaft vermag. Dasselbe gilt bezüglich eines Electronic Monitorings. Erstens hat der Beschwerdeführer durch seine jahrzehntelange Tätigkeit im Milieubereich der Stadt O._____