bereit erklärt, per Videoeinvernahme eine Aussage zu machen. Mithin könnte der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen, sie zu beeinflussen, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. 7.4 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff.