Insgesamt ist eine Flucht des Beschwerdeführers wahrscheinlich, auch wenn er während der neun Tage nach Erlass des Haftbefehls nicht geflüchtet ist. Einerseits präsentierte sich damals die Ausgangslage unterschiedlich, andererseits hatte er womöglich schlicht kein gültiges Reisedokument zur Hand. 7.3 In diesem Zusammenhang ist – zumindest derzeit – ebenfalls auf Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO zu schliessen. Das Rechtshilfeersuchen an Brasilien ist noch hängig. Offenbar hat sich F.________ bereit erklärt, per Videoeinvernahme eine Aussage zu machen.