_ vom 24. November 2016, Z. 410 ff.). Gerichtlich zu beurteilen werden mutmasslich sehr hohe Deliktsbeträge in der Höhe von mehreren Millionen Schweizerfranken sein, sodass der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen, nicht mehr bedingt aussprechbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dies stellt einen gewichtigen Anlass zur Flucht dar, wie auch das Zwangsmassnahmengericht sowie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhalten (vorne E. 3 und 5). Seit langem verspricht der Beschwerdeführer seinen Gläubigern, die Schulden zurückzuzahlen.