Eine Wohnung hat er ebenfalls keine. Entsprechend konkretisiert sich für den Fall, dass der – soweit ersichtlich gesunde – Beschwerdeführer in die Freiheit entlassen wird, die Gefahr einer Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland. Dabei können ihm womöglich auch seine Kontakte im Rotlichtmilieu der Stadt O.________ behilflich sein, selbst wenn er anlässlich der Anhörung am 31. März 2017 behauptete, er sei kein «Mann des Milieus». G.________ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2017 sinngemäss an, dass der Beschwerdeführer an der I.________ alle kenne und auch ihn alle kennen (Z. 129 ff.).