O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sind insgesamt als nicht stabil zu bezeichnen. Was der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation vorbringt, ist wenig glaubhaft und entspricht nicht der Aktenlage. Sowohl der Kontakt zu Ehefrau und Tochter als auch zu seinen Söhnen kann nicht als gut, beständig und regelmässig bezeichnet werden. Eine Wohnung hat er ebenfalls keine.