29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 31 Abs. 3 f. BV) aber nicht schliessen, dass er – zumindest nach einer längeren Haftdauer – peremtorisch für die ganze Untersuchungshaft auf eine richterliche Anhörung im Haftprüfungsverfahren verzichtet hat. Eine mündliche Anhörung wäre grundsätzlich durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht durchzuführen. Aufgrund dessen, dass aktuell bereits die Haftverlängerung bis am 24. Mai 2017 in Kraft ist, hat ausnahmsweise die Beschwerdekammer die Anhörung durchgeführt.