Dies ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte bisher noch nie durch einen Richter angehört wurde, obwohl er sich mittlerweile fast ein Jahr in Untersuchungshaft befindet. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftanordnung auf eine Verhandlung verzichtet hatte. Ein solcher Verzicht steht dem Beschuldigten zwar gemäss Art. 225 Abs. 5 StPO zu. Daraus lässt sich aus verfassungsrechtlicher Perspektive (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;