6. Eine mündliche Anhörung im Verfahren um Haftverlängerung gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist nur ausnahmsweise durchzuführen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 13 [inkl. Fn. 65] zu Art. 227 StPO). Dasselbe gilt für das Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 390 Abs. 5 StPO (vgl. ZIEG- LER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 390 StPO). Vorliegend war eine persönliche Anhörung allerdings rechtlich geboten. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte bisher noch nie durch einen Richter angehört wurde, obwohl er sich mittlerweile fast ein Jahr in Untersuchungshaft befindet.