Der Beschwerdeführer habe auch einmal in Deutschland einen Club kaufen wollen. Im Übrigen sei aus den Schreiben von Rechtsanwalt N.________ ersichtlich, dass F.________ in der Schweiz gewesen sei. Dieser wisse auch, dass F.________ ausgeschrieben sei. Woher er diese Informationen habe, sei schleierhaft. Es sei möglich, dass sich der Beschwerdeführer anderswo als in Brasilien niederlasse. Folglich sei auch Kollusionsgefahr jedenfalls solange gegeben, bis F.________ einvernommen worden sei.