5 hätte der Beschwerdeführer problemlos ein Flugticket kaufen und flüchten können. Dies habe er nicht getan. Allenfalls könne die Schriftensperre mit einer Meldepflicht oder Electronic Monitoring kombiniert werden. Die Vorinstanz verweise auf die Nähe zum Ausland und die so mögliche Flucht innert kürzester Zeit. Dies sei nicht nachvollziehbar. Andernfalls wären in einem Land wie der Schweiz Ersatzmassnahmen wie die Schriftensperre stets untauglich.