Der Beschwerdeführer hätte seine Adresse kaum falsch geschrieben. Das Zwangsmassnahmengericht lege den Sachverhalt willkürlich fest, wenn es dies ausser Acht lasse und sich stattdessen auf Beweismittel berufe, die keine Aussage zur Eigentümerschaft zum heutigen Zeitpunkt machen könnten. Es entspreche im Übrigen der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer das erhaltene Geld mehr oder weniger verprasst habe; für sich, aber vor allem auch grosszügig für andere. Die Haftdauer sei daher mittlerweile nahe an der zu erwartenden Freiheitsstrafe.