Ob die Schwester das Einverständnis zum Verkauf gegeben habe und ob der alleinige Verkauf im Rahmen der Befugnisse erfolgt sei, könne sowieso offen bleiben. Letztlich liege mit der Eigentumsbestätigung ein Urkundenbeweis vor, der die Eigentümerschaft des Beschwerdeführers bestätige. Alle eingereichten Urkunden seien echt. Der Beschwerdeführer habe keine Hermes-Schreibmaschine. Er kenne auch niemanden, der eine solche besitze. Auf den Dokumenten befänden sich Stempel von E.________. Ausserdem sei zweimal Q.________-Steig anstatt Q.________- Strasse notiert worden. Der Beschwerdeführer hätte seine Adresse kaum falsch geschrieben.