Das Zwangsmassnahmengericht behaupte weiter, E.________ sei nicht zur Veräusserung des Bildes befugt gewesen. Diesbezüglich werde auf genannte Beilage 4 verwiesen, gemäss welcher E.________ befugt gewesen sei, das Bild zu einem Preis von mindestens CHF 400'000.00 alleine zu verkaufen. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer in seinem gutgläubigen Erwerb auch zu schützen, wenn der Verkauf ohne Einverständnis der Schwester von E.________ erfolgt wäre. Ob die Schwester das Einverständnis zum Verkauf gegeben habe und ob der alleinige Verkauf im Rahmen der Befugnisse erfolgt sei, könne sowieso offen bleiben.