Die Gründe hierzu führe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. März 2017 auf. Die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten «Indizien» taugten nicht für den Nachweis, dass kein Eigentumsübergang stattgefunden habe. Die Behauptung, wonach das Bild von der Erbengemeinschaft steuerlich deklariert werde, sei nicht belegt. Die Staatsanwaltschaft verweise in diesem Zusammenhang auf Beilage 4 des Haftverlängerungsantrags. Dabei handle es sich um eine Vereinbarung aus dem Jahre 1961, welche keine Angaben zur steuerlichen Deklarierung enthalte. Der Verweis sei somit irreführend. Das Zwangsmassnahmengericht behaupte weiter, E.______