Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft würden verschiedene Hinweise gegen eine Eigentümerschaft des Beschwerdeführers am Bild Tizian sprechen. Diese Interpretation sei jedoch willkürlich. Es sei unbestritten, dass der Lagerschein nicht auf den Beschwerdeführer laute. Zum Zeitpunkt der Einlagerung habe das Bild nicht ihm gehört. Es sei auch unbestritten, dass keine Besitzübertragung stattgefunden habe. Es sei aber logisch, dass ein eingelagertes Bild nach einem Eigentumsübergang am Einlagerungsort verbleibe. Die Gründe hierzu führe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. März 2017 auf.