___ angerufen habe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass diese Anrufe teilweise sehr kurz nacheinander stattgefunden und nur äusserst kurz gedauert hätten. Es sei davon auszugehen, dass er sie oft nicht erreicht habe; entsprechend seien es nicht viele richtige Telefonate gewesen. Nach dem Gesagten bestehe auch keine Kollusionsgefahr, sondern seien im Gegenteil weitere Entlastungsbeweise vorgebracht worden.