Er sei zu jeder Zeit in seinem gewohnten Umfeld am Arbeitsplatz – wo er letztlich angehalten worden sei – gewesen, was von Kunden und Lieferanten bezeugt werden könne. Es sei richtig, dass er sich nicht auf erste Anweisung zur Polizei begeben habe. Dennoch habe er sich telefonisch bei der Polizei gemeldet und sei nicht geflüchtet. Wenn er neun Tage auf der Flucht gewesen wäre, wäre er kaum am Arbeitsplatz aufgefunden worden. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass er nach Erlass des Haftbefehls mehrfach F.________ angerufen habe.