Milieu» verbracht habe. Hingegen sei dies kein Argument, ihm sämtliche sozialen Bindungen abzusprechen und ihn so hinzustellen, als würde ihn nichts in seinem bisherigen Umfeld halten, sollte er in Freiheit gelangen. Im Weiteren stehe er in einem engen Kontakt zu seinem Sohn J.________ und zu seiner minderjährigen Tochter, die mit ihrer Mutter im P.________ lebe. Dies zeigten die Zeichnungen von K.________. Der Briefverkehr habe nur abgenommen, weil G.________ ihm geschrieben habe, sie möchte nicht zu viel Post erhalten, welche mit «Regionalgefängnis» beschriftet sei. Der Beschwerdeführer habe praktisch ohne Lücken Unterhalt für K.___