3 nen aus der Aussenwelt habe, erwartet werden könne. Wie die Staatsanwaltschaft auf ein enges, über Jahre dauerndes Verhältnis schliesse, werde nicht näher begründet und bleibe Spekulation. Der Altersunterschied lasse an dieser Annahme zweifeln. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über praktisch keine Fremdsprachenkenntnisse. Es sei ihm kaum möglich, in Brasilien zu leben. Nach sieben Tagen in Brasilien sei er damals bereits in die Schweiz zurückgekehrt. Er gehe nicht gerne ins Ausland.