4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Fluchtgefahr geltend, eine Flucht nach Brasilien sei unrealistisch. Zum einen habe er grösstes Interesse daran, dass seine «Freundin» F.________ ausfindig gemacht werden könne, zumal er von ihr ausgenutzt worden sei. Entsprechend habe er sämtliche Angaben über sie gemacht, die man von jemandem, der aufgrund der Haft nur sehr beschränkt Zugang zu Informatio-