Eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht beziehungsweise ein Hausarrest seien ungenügende Ersatzmassnahmen, zumal nicht bekannt sei, wo sich F.________ aufhalte und welches Ziel die angeblichen jüngsten Kontakte derselben mit J.________ verfolgten. Die Ersatzmassnahmen seien nicht zweckmässig, weil eine Fluchtgefahr so zwar rasch festgestellt, aufgrund der Nähe zu den Nachbarstaaten aber nicht genügend gehemmt werden könne. Der Verbleib von mindestens CHF 4.0 Mio. sei unklar, was den Beschwerdeführer dazu verleiten dürfte, Auflagen zu missachten. Ferner sei das Beschleunigungsgebot nicht verletzt: