Vor dem Hintergrund des Tatverdachts der Veruntreuung, möglicherweise der Geldwäscherei beziehungsweise der erneuten Erhöhung des Deliktsbetrags sowie der damit einhergehenden Erhöhung der drohenden Sanktion sei von einem Anstieg des Fluchtanreizes auszugehen. Der Verbleib von mindestens CHF 4.0 Mio. sei unklar. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben überzeugten nicht. Er scheine kein ernsthaftes Interesse an der Wahrheitsfindung zu bekunden, so dass nicht ersichtlich sei, warum er sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden halten sollte. Auch F.________ scheine sich nicht mehr in der Schweiz aufzuhalten.