Hinsichtlich der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte – zugunsten von F.________, G.________ und angeblich der H.________-Bar – stelle sich die Frage des Tatverdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB. Es werde Aufgabe des Sachgerichts sein, das Verhalten des Beschwerdeführers einer abschliessenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen.