Das als Bestätigung von E.________ vom 20. August 2008 ins Recht gelegte Dokument sehe gefälscht aus. Diese habe nicht alleine über das Ti- zian-Gemälde verfügen können. Eine Besitzübertragung an den Beschwerdeführer habe offenbar nicht stattgefunden. Steuerlich werde es immer noch der Erbengemeinschaft zugewiesen. Auch der Lagerschein laute nicht auf den Beschwerdeführer. Im Ergebnis sei diese Diskussion indes ohnehin von beschränkter Bedeutung. Hinsichtlich der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte – zugunsten von F.______