2 Beschwerdeführers. Was dieser hinsichtlich der Eigentümerschaft an den Gemälden vorbringe, ändere daran nichts. Die Ausführungen erweckten den Eindruck, er wolle anhand von Hinweisen begründen, warum seine Eigentümerschaft doch bestehen könnte beziehungsweise nicht ausgeschlossen sei. Dabei erschienen diese Hinweise jedoch als Ausdruck seiner nicht geringen Bemühungen, den investitionswilligen Personen einen Sachverhalt zu präsentieren, der Zweifel an seinen Angaben beseitige. Das als Bestätigung von E._____