3. Das Zwangsmassnahmengericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Dem Beschwerdeführer werde zur Hauptsache vorgeworfen, über D.________ von investitionswilligen Personen im Hinblick auf den angeblichen Erwerb eines Rembrandtund eines Tizian-Gemäldes einen Gesamtbetrag von rund CHF 8.0 Mio. in bar entgegengenommen und abmachungswidrig nicht auf ein Treuhandkonto eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben. Der dringende Tatverdacht der Veruntreuung nach Art. 138 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB;