Am 15. März 2017 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzte Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte am 20. März 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 31. März 2017 führte die Beschwerdekammer eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser bestätigten und begründeten die Parteien ihre vorgängig gestellten Rechtsbegehren. Die Staatsanwaltschaft machte ergänzend Kollusionsgefahr geltend.